Vogelsbergkreis (pm). In einer gemeinsamen Pressemeldung der Kreisverwaltung und der Polizeidirektion Vogelsberg appelliert Landrat Rudolf Marx dringend an Besitzer illegaler Waffen, diese umgehend in der Waffenbehörde im Landratsamt abzugeben und hierbei eine Amnestieregelung zu nutzen.
Gleichzeitig erneuert der Landrat seinen Aufruf, legale Waffen zu Hause absolut sicher und von der Munition stets getrennt aufzubewahren. Eine neue Amnestieregelung für illegale Waffen ist in Kraft, die man bis zum 31. Dezember abgeben kann.
Gleichzeitig gelten härtere Strafen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition. Nach den Neuerungen des Waffenrechts wird Personen nochmals vorübergehend die Möglichkeit eröffnet - unter Zusicherung von Straffreiheit - den unerlaubten Besitz von Waffen zu beenden und diese Waffen abzugeben, entweder bei der Waffenbehörde oder bei der Polizei. Es wird dafür Sorge getragen, dass die Waffen vollständig vernichtet werden.
Die illegalen Waffen werden von der Polizei vollständig vernichtet. Die Regelung betrifft sowohl Schusswaffen als auch verbotene Hieb- und Stoßwaffen. Möglich ist auch, die illegalen Waffen professionell unbrauchbar machen zu lassen oder unter Mitteilung an die Behörde einem Berechtigten zu überlassen. Die Amnestieregelung gilt bis zum 31. Dezember.
Für Rückgabe der Waffen Termin vereinbaren
Über die abgegebenen Waffen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Waffen sind verpackt zu transportieren. Schusswaffen sind zur Eigensicherung zu entladen. Etwaige Magazine sind getrennt von den Waffen mitzuführen. Außerdem appelliert Marx nochmals ausdrücklich an alle Besitzer von legalen Schusswaffen und Munition, den gesetzlichen Vorschriften über die sichere Aufbewahrung dieser Gegenstände sorgfältig nachzukommen. Die Waffen müssen für unbefugte Dritte absolut sicher verwahrt werden. Die Munition muss immer getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.
Erlaubte Waffen sicher aufbewahren
Bereits seit April 2003 schreibt das Waffengesetz bestimmte Sicherheitsbehältnisse (Tresore) vor, in denen je nach Art und Anzahl Schusswaffen sicher aufzubewahren sind. Diese Vorschriften gelten nicht nur für Jäger und Sportschützen, sondern für jeden Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe, auch wenn er beispielsweise auf Grund einer früheren Waffenanmeldung oder durch einen Erbfall lediglich ein Kleinkalibergewehr oder eine andere vermeintlich ungefährliche Schusswaffe im Besitz hat. Bei Informationsbedarf kann zu Fragen der Aufbewahrung ein Merkblatt von der Waffenbehörde (siehe obige Ansprechpartner) angefordert werden.