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Unter Alkoholeinfluss den besten Freund verloren

Artikel vom 28.07.2010 - 19.40 Uhr

Unter Alkoholeinfluss den besten Freund verloren

Alsfeld/Freiensteinau (rs). Angeschnallt hätte der Mitfahrer auf dem Rücksitz des alten Opels den Überschlag überlebt.
Das hatte jedenfalls ein Gutachter festgestellt, der zudem bemerkte, dass das für diesen Sitzplatz passende Gurtschloss unter der Sitzbank eingeklemmt war. So kam also neben der tödlichen Nachlässigkeit des Unfallopfers auch ein Mitverschulden des Fahrers in Betracht, wie kürzlich bei einer Verhandlung vor dem Alsfelder Jugendschöffengericht festgestellt wurde. Der räumte sein Fehlverhalten unumwunden sein, auch seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Bei diesem Unfall im September des Vorjahres bei Freiensteinau-Radmühl hatte es neben dem tödlich Verletzten auch noch zwei weitere verletzte Mitfahrer gegeben. Wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung entzog das Schöffengericht dem 21-jährigen Fahrer den Führerschein für drei Monate und sprach eine Verwarnung aus. Zudem wurde eine Geldauflage von 1500 Euro gegeben. Über diese formale Strafe hinaus hat der junge Angeklagte seit dem Unfall schon genügend gelitten, das Unfallopfer war sein bester Freund.

»Ja, das stimmt so«, räumte der Angeklagte ein, nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage verlesen hatte. Demnach war die Gruppe mit dem Fahrzeug von ein Fest nach Hause unterwegs gewesen, als der Unfall gegen 2 Uhr in der Früh nach einem Fahrfehler passierte. Offenbar war der 21-Jährige in eine Linkskurve zu schnell hineingefahren, war nach rechts in eine Böschung geschleudert. Der Wagen überschlug sich, und das Fahrzeug kam auf dem Dach liegend zu Stillstand. Wenigstens 0,5 Promille Alkohol hatte der Fahrer zum Unfallzeitpunkt im Blut gehabt.

Während das Unfallgeschehen sowie die grundsätzliche Beeinträchtigung durch Alkoholgenuss in der Beweisaufnahme unstrittig waren, sah sich die Vorsitzende Richterin genötigt zur Bewertung des Alkoholkonsums ausführlicher zu sprechen. Denn nach den Ausführungen des Angeklagten hatte sie den Eindruck, ein Wodka-Redbull, ein Colaweizen und ein Longdrink würden landläufig als wenig bedenklich eingestuft, wenn man sich dann ans Steuer setze. Zudem schenkte sie den Angaben des Angeklagten keinen Glauben, er konsumiere Alkohol nur etwa jedes zweite Wochenende.

Der errechnete Alkoholwert weise eine mögliche Spanne bis über ein Promille auf, ihre eigene Erfahrung, so die Richterin, lehre sie, dass die Beeinträchtigung bei 0,5 Prozent erheblich sein könne (es gibt betreutes Probetrinken für Justizangehörige, damit diese sich aus eigener Anschauung ein Bild über Auswirkung durch Alkohol machen können). Bereits ab 0,3 Promille setze der Tunnelblick ein, Geschehen am Fahrbahnrand werde nicht mehr wahrgenommen.

Nach Angaben der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hatte der Angeklagte unter den Folgen des Unfalles, speziell dem Tod seines besten Freundes, erheblich gelitten, es seien depressive Züge festzustellen gewesen. Zudem sei der familiäre Hintergrund problembehaftet. Der leibliche Vater habe Alkoholprobleme mit negativen Folgen für die Familie gehabt (mit einem Stiefvater kommt der junge Mann inzwischen sehr gut zurecht). Positiv führte die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an, der im Vorjahr noch etwas leichtfertig lebende Angeklagte (er hat ein Kind mit einer jungen Frau, diese ist mit einem zweiten Kind von ihm schwanger, er hat aber inzwischen eine neue Freundin) habe inzwischen beruflich Fuß gefasst. An Vorbelastungen ergaben sich zwei Verfahren wegen Diebstahls sowie eines wegen Fahrens ohne Führerschein.



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Artikel vom 28.07.2010 - 19.40 Uhr
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